Feuerwehren der Stadt Haiger
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Zulassung von Faltleitkegel / Einsatz bei Feuerwehren

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Beitrag  A.D. Mo 19 Jan 2009 - 21:54

Zulassung von Faltleitkegeln

Da es in Deutschland keine generelle Genehmigungsbehörde für Produkte gibt, sondern die Zulassungen jeweils verwendungsbezogen erteilt werden, sind speziell für dieses Produkt in der Hauptsache folgende Behörden involviert:
DIN (Deutsches Institut für Normung, Berlin)
THW (Technisches Hilfswerk, Bonn)
BMVBW (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bonn)
FVAS (Fachverband für die Sicherung von Arbeitsstellen an Strasse, Bergisch Gladbach)
KBA (Kraftfahrtbundesamt, Flensburg)
BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach)
BGF (Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen)

Für die Faltleitkegel sind zwei grundsätzliche Einsatzarten zu unterscheiden:

1. Absicherung von Gefahrenstellen
2. Absicherung von Arbeitsstellen

Absicherung von Gefahrenstellen

Der DIN (hier DIN-FNFW) hat die Faltleitkegel für den Bereich der Absicherung von Gefahrenstellen zugelassen. Somit können Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr die Faltleitkegel uneingeschränkt einsetzen. Voraussetzung ist die Mindesthöhe von 500mm. Auch Rettungsdienste und Polizei, sowie Bergungs- und Abschleppdienste richten sich nach diesen Vorgaben.
Auch das KBA hat keine Einwände zum Einsatz als Absicherungsmaßnahme, da die Faltleitkegel in den zur Zeit gültigen Vorschriften schlicht noch nicht geregelt.
Um die Faltleitkegel als Ersatz bzw. Alternative zum Warndreieck einzusetzen bedarf es einer Änderung der StVZO (Hier § 53a). Hier wiederum ist das BMVBW zuständig. Wir erfahren hier breite Unterstützung und rechnen mit einer Modifikation der StVZO bis Mitte/Ende nächsten Jahres.

Beim THW wird die Fahrzeugbeladung per STAN (Standard Ausrüstungsnachweis) definiert. Eine Modifikation der STAN wird zur Zeit diskutiert, um die Aufnahme der Faltleitkegel zu ermöglichen. Das THW sichert sowohl Arbeits-, als auch Gefahrenstellen
Die BGF regelt den Einsatz von Leitkegeln in der Berufsgenossenschaftlichen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI 800). Dort werden zur Absicherung lediglich Leitkegel („Lübecker Hüte“) definiert (vgl. Abs. 5.3, Absicherung der Einsatzstelle). Im Anhang wird zwar die TL-Leitkegel aufgeführt (Anhang 4, Abs. 5), aber es wird an keiner Stelle vorgeschrieben, daß ausschließlich nach TL-Leitkegel abgenommene Leitkegel zu verwenden sind.

Absicherung von Arbeitstellen

FVAS und BASt beschäftigen sich mit der Regelung für Arbeitsstellen an Straßen (z.B. Baustellen). Hier greift die TL-Leitkegel , die im Rahmen der RSA (Richtlinien zur Sicherung von Arbeitstellen an Strassen) die Spezifikationen für Leitkegel definiert. Unsere Faltleitkegel erfüllen diese Spezifikationen nicht, da sie z.B. nicht stapelbar sind (sie sind ja faltbar). Diese TL befindet sich jedoch z.Zt. in Überarbeitung (wegen EU Recht). Damit sollten auch unsere Faltleitkegel berücksichtigt werden. Wir stehen mit der BASt und dem FVAS diesbezüglich in Verhandlungen. Bis diese Überarbeitung allerdings abgeschlossen ist, wird jedoch noch einige Zeit vergehen. Somit sind unsere Faltleitkegel z.Zt. im Arbeitsstellenbereich nicht ausschließlich zugelassen (als zusätzliche Absicherung allerdings sehr wohl), allerdings nur, wenn der Einsatz von Leitkegeln zwingend vorgeschrieben ist. Ist auch bei der Arbeitstelle kein Einsatz von Leitkegeln explizit vorgeschrieben, können die Faltleitkegel eingesetzt werden.

Zusammenfassend läßt sich folgendes festhalten:

Handelt es sich bei der Absicherungsmaßnahme um die Absicherung einer Gefahrenstelle, ist der Einsatz der Faltleitkegel grundsätzlich erlaubt. Handelt es sich um eine Arbeitsstelle, muß unterschieden werden, ob Leitkegel als Absicherungsmaßnahme zwingend vorgeschrieben sind. Ist das nicht der Fall, sind die Faltleitkegel einsetzbar. Sind Leitkegel explizit vorgeschrieben ist, müssen BASt geprüfte Leitkegel verwendet werden (diese Prüfung haben unsere Faltleitkegel (noch) nicht (s..o.).
Nützliche Links:
Organisationen
StVZO (http://www.stvzo.de )
DIN-FNFW (http://www.fnfw.din.de)
TWH (www.thw.de)
BASt (www.bast.de)
BMVBW (www.bmvbw.de)
FVAS (www.fvas.de)
KBA (www.kba.de)
Vorschriften/Richtlinien
BGI 800 (BGI800.pdf)
StVZO, § 53a (http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm)

mfg

A.D.

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