Führerscheinkontrolle im Feuerwehrdienst
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Führerscheinkontrolle im Feuerwehrdienst
Der DFV-Fachausschuss 6 Einsatz/Löschmittel/Umweltschutz hat festgestellt, dass nicht nur der Fahrer bestraft werden kann, wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt. Gleiches droht auch demjenigen, der Halter oder bei der Feuerwehr als Dienstvorgesetzter das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulässt. Das ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 StVO auch das fahrlässige Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. In diesem Zusammenhang ist in letzter Zeit vermehrt die Frage gestellt worden, ob es erforderlich ist, durch regelmäßige Prüfungen festzustellen, ob ein Feuerwehrangehöriger im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
Abgesehen davon, dass mit solchen Prüfungen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nur verhindert werden könnte, wenn sie täglich erfolgten, werden die Sorgfaltspflichten von der Rechtsprechung eindeutig definiert:
1. Es besteht die Pflicht, sich vom Vorhandensein der entsprechenden Fahrerlaubnis zu überzeugen (OLG Frankfurt a.M., NJW 1965, 2312)
2. Dieser Pflicht kommt nur nach, wer sich den Führerschein zeigen lässt (BGH VRS 34,354)
3. Ist die Fahrerlaubnis vorgezeigt worden, so sind weitere Prüfungen nur erforderlich, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fahrerlaubnis nicht mehr besteht (Bay. ObstLG DAR 1978, 168, DAR 1988, 387)
Hier wird es in der Zukunft so sein das sich jeder Dienstvorgesetzter in regelmäßigen Abständen die gültige Fahrerlaubnis von jedem einzelnen Einsatzfahrer vorzeigen lassen muss.
Ich kann mir jetzt bereits vorstellen wie dies in den einzelnen Feuerwehren zu Diskussionen führen wird. Jedoch ist dies relativ einfach:
- Jahreshauptversammlung jeder einzelnen Feuerwehr
- Theoretischer Unterricht UVV ( § 35 - § 38 StVO )
- Übungsdienst
Man sieht es gibt genug Termine wo die Gelegenheit ist die gültige Fahrerlaubnis vorzuzeigen.
Überlegung für jede Einzelne Feuerwehrfrau und Feuerwehrmann:
- Einsatzfahrt ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Unfall und Personenschaden
Um jeden einzelnen zu schützen wie, die Dienstvorgesetzten, die Fahrzeugführer, die Mannschaft die in dem Feuerwehrfahrzeug mitfährt, ist es erforderlich eine regelmäßige Kontrolle der gültigen Fahrerlaubnis durchzuführen.
Hier ist es relativ einfach wenn jeder seinen Dienstsvorgesetzten unterstützt anstelle immer alles schlecht zu reden. Im Falle eines Unfall, Personenschaden, Blechschaden ist die Diskussion viel größer und kann einen schlechten Ausgang für einzelne Personen bedeuten.
mfg
Abgesehen davon, dass mit solchen Prüfungen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nur verhindert werden könnte, wenn sie täglich erfolgten, werden die Sorgfaltspflichten von der Rechtsprechung eindeutig definiert:
1. Es besteht die Pflicht, sich vom Vorhandensein der entsprechenden Fahrerlaubnis zu überzeugen (OLG Frankfurt a.M., NJW 1965, 2312)
2. Dieser Pflicht kommt nur nach, wer sich den Führerschein zeigen lässt (BGH VRS 34,354)
3. Ist die Fahrerlaubnis vorgezeigt worden, so sind weitere Prüfungen nur erforderlich, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fahrerlaubnis nicht mehr besteht (Bay. ObstLG DAR 1978, 168, DAR 1988, 387)
Hier wird es in der Zukunft so sein das sich jeder Dienstvorgesetzter in regelmäßigen Abständen die gültige Fahrerlaubnis von jedem einzelnen Einsatzfahrer vorzeigen lassen muss.
Ich kann mir jetzt bereits vorstellen wie dies in den einzelnen Feuerwehren zu Diskussionen führen wird. Jedoch ist dies relativ einfach:
- Jahreshauptversammlung jeder einzelnen Feuerwehr
- Theoretischer Unterricht UVV ( § 35 - § 38 StVO )
- Übungsdienst
Man sieht es gibt genug Termine wo die Gelegenheit ist die gültige Fahrerlaubnis vorzuzeigen.
Überlegung für jede Einzelne Feuerwehrfrau und Feuerwehrmann:
- Einsatzfahrt ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Unfall und Personenschaden
Um jeden einzelnen zu schützen wie, die Dienstvorgesetzten, die Fahrzeugführer, die Mannschaft die in dem Feuerwehrfahrzeug mitfährt, ist es erforderlich eine regelmäßige Kontrolle der gültigen Fahrerlaubnis durchzuführen.
Hier ist es relativ einfach wenn jeder seinen Dienstsvorgesetzten unterstützt anstelle immer alles schlecht zu reden. Im Falle eines Unfall, Personenschaden, Blechschaden ist die Diskussion viel größer und kann einen schlechten Ausgang für einzelne Personen bedeuten.
mfg
A.D.- Anzahl der Beiträge : 9
Ort : Haiger
Anmeldedatum : 29.03.08
Re: Führerscheinkontrolle im Feuerwehrdienst
A.D. schrieb:
Hier wird es in der Zukunft so sein das sich jeder Dienstvorgesetzter in regelmäßigen Abständen die gültige Fahrerlaubnis von jedem einzelnen Einsatzfahrer vorzeigen lassen muss.
und
Um jeden einzelnen zu schützen wie, die Dienstvorgesetzten, die Fahrzeugführer, die Mannschaft die in dem Feuerwehrfahrzeug mitfährt, ist es erforderlich eine regelmäßige Kontrolle der gültigen Fahrerlaubnis durchzuführen.
Wenn ich das ganze noch ergänzen darf, es ist zwingend zu empfehlen diesen Vorgang zu Dokumentieren und mit einer Belehrung zu versehen das mit Verlust der Fahrerlaubnis der Wehrführer davon umgehend in Kenntnis zu setzen ist!
Das Dokument sollte dann auch von jedem "Belehrtem" unterschrieben werden.
Mfg
Olaf Gyrnich
Re: Führerscheinkontrolle im Feuerwehrdienst
Und noch ein Grund dafür sich zwingend die Fahrerlaubnis zeigen zu lassen!:
29.01.2009 | 12:31 Uhr
POL-LDK: Tägliche Pressemeldung Lahn-Dill
Dillenburg (ots) - 18 Jahre ohne Führerschein
Greifenstein: Bei einer Verkehrskontrolle hielten Beamte der Herborner Polizeistation am 28.01.2009 gegen 12.35 Uhr einen 42-jährigen Lkw-Fahrer an, der seit 18 Jahren ohne Führerschein unterwegs ist. Zunächst gab der Mann falsche Personalien an und äußerte, keine Ausweispapiere dabei zu haben. Angeblich hätte er diese in einem anderen Pkw vergessen. Um die Identität des Mannes zu überprüfen, wollten die Ordnungshüter mit ihm auf die Gemeindeverwaltung fahren, um dort seinen Pass einzusehen. Nachdem der Mann merkte, dass er die Beamten nicht täuschen konnte, machte er reinen Tisch. Er fuhr mit den Polizisten zu seiner Wohnanschrift. Hier gab er seinen richtigen Namen an und übergab ihnen seinen Ausweis, den er aus dem Haus geholt hatte. Zudem überraschte er die Beamten mit der Aussage, bereits seit 1991 keinen Führerschein mehr zu besitzen. Die Beamten stellten daraufhin den Zündschlüssel des Lkws sicher und zeigten den Mann wegen des Fahrens ohne Führerschein an. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Der Halter hat jetzt definitiv auch ein Problem:
§ 21 StVG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Quelle: PP Mittelhessen
29.01.2009 | 12:31 Uhr
POL-LDK: Tägliche Pressemeldung Lahn-Dill
Dillenburg (ots) - 18 Jahre ohne Führerschein
Greifenstein: Bei einer Verkehrskontrolle hielten Beamte der Herborner Polizeistation am 28.01.2009 gegen 12.35 Uhr einen 42-jährigen Lkw-Fahrer an, der seit 18 Jahren ohne Führerschein unterwegs ist. Zunächst gab der Mann falsche Personalien an und äußerte, keine Ausweispapiere dabei zu haben. Angeblich hätte er diese in einem anderen Pkw vergessen. Um die Identität des Mannes zu überprüfen, wollten die Ordnungshüter mit ihm auf die Gemeindeverwaltung fahren, um dort seinen Pass einzusehen. Nachdem der Mann merkte, dass er die Beamten nicht täuschen konnte, machte er reinen Tisch. Er fuhr mit den Polizisten zu seiner Wohnanschrift. Hier gab er seinen richtigen Namen an und übergab ihnen seinen Ausweis, den er aus dem Haus geholt hatte. Zudem überraschte er die Beamten mit der Aussage, bereits seit 1991 keinen Führerschein mehr zu besitzen. Die Beamten stellten daraufhin den Zündschlüssel des Lkws sicher und zeigten den Mann wegen des Fahrens ohne Führerschein an. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Der Halter hat jetzt definitiv auch ein Problem:
§ 21 StVG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Quelle: PP Mittelhessen
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